Tiefseebergbau und Völkerrecht
5 Seiten | Autor: Gunter Görner
Der Tiefseeboden, d. h. der Meeresboden und der Meeresuntergrund jen- seits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse, unterliegt einer speziellen Rechtsordnung. Sie ist im Teil XI des Seerechtsüberein- kommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) und dessen Anhängen III (Grundbedingungen für den Tiefseebergbau) und IV (Satzung des Unternehmens der Internationalen Meeresbodenbehörde – IMB) sowie im Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des SRÜ vom 29. Juli 1994 vereinbart worden und wird durch das Sekundärrecht der IMB präzisiert.
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