Russlands Ukraine-Krieg
4 Seiten | Autor: Erhard Crome
Geltendes Völkerrecht seit dem Kriegsächtungspakt von 1928 ist, Krieg „als Mittel für die Lösung internationaler Streitfälle“ zu verurteilen und „auf ihn als Werkzeug nationaler Politik“ zu verzichten. Die Sowjetunion war ihm damals sofort beigetreten. Die UNO-Charta fixiert das Friedens-gebot als für die Staatenbeziehungen zentral. Der Einmarsch russischer Truppen in die Ukraine kann nur als offener Bruch des Völkerrechts qua-lifiziert werden, als Versuch, Krieg „als Werkzeug nationaler Politik“ zu benutzen.
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